- Schlussnote
- Schlussschein. 1. Begriff: Von dem ⇡ Handelsmakler zu unterzeichnende und beiden Parteien unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellende Privaturkunde (§ 94 I HGB).- 2. Die Sch. enthält die Namen bzw. Firmen der Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, bei Verkäufen von Waren und Wertpapieren v.a. Gattung, Menge, Preis und Lieferzeit.- 3. Die Sch. dient lediglich Beweiszwecken, auf die Wirksamkeit des Geschäftes hat sie direkt keinen Einfluss.- 4. Wird die Sch. vorbehaltlos angenommen, so ist darin Genehmigung des Geschäftes mit dem Inhalt der Sch. zu sehen; Schweigen gilt als Annahme, wenn den Parteien eine Sch. gleichen Inhaltes zugegangen ist und das Geschäft nicht bereits vorher unzweideutig von einer Partei abgelehnt war.- 5. Im Börsenverkehr ist die Sch. auch unter Vorbehalt der Benennung der anderen Partei häufig (⇡ Aufgabegeschäft).- Vgl. auch ⇡ Schlussbrief.
Lexikon der Economics. 2013.