Schlussnote

Schlussnote
Schlussschein. 1. Begriff: Von dem  Handelsmakler zu unterzeichnende und beiden Parteien unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellende Privaturkunde (§ 94 I HGB).
- 2. Die Sch. enthält die Namen bzw. Firmen der Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, bei Verkäufen von Waren und Wertpapieren v.a. Gattung, Menge, Preis und Lieferzeit.
- 3. Die Sch. dient lediglich Beweiszwecken, auf die Wirksamkeit des Geschäftes hat sie direkt keinen Einfluss.
- 4. Wird die Sch. vorbehaltlos angenommen, so ist darin Genehmigung des Geschäftes mit dem Inhalt der Sch. zu sehen; Schweigen gilt als Annahme, wenn den Parteien eine Sch. gleichen Inhaltes zugegangen ist und das Geschäft nicht bereits vorher unzweideutig von einer Partei abgelehnt war.
- 5. Im Börsenverkehr ist die Sch. auch unter Vorbehalt der Benennung der anderen Partei häufig ( Aufgabegeschäft).
- Vgl. auch  Schlussbrief.

Lexikon der Economics. 2013.

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